N.Rechtsw. bedingter Erbantritt m m; beschränkter Antritt m m eines Erbes; Anerkennung f f von Forderungen auf ein Erbe nur bis zur Höhe des Erbes und nicht darüber hinaus.
【限定相続】
げん│てい・そう│ぞくgentei·sōzoku5
N.Rechtsw. bedingter Erbantritt m m; beschränkter Antritt m m eines Erbes; Anerkennung f f von Forderungen auf ein Erbe nur bis zur Höhe des Erbes und nicht darüber hinaus.
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