N.Rechtsw.Prinzip n n, dass der Anklageschrift keine Urkunden oder andere Gegenstände, die die richterliche Meinungsbildung im Voraus beeinflussen können, beigefügt noch inhaltlich wiedergegeben werden dürfen (§ 256.6 JStPO).
【起訴状一本主義】
き│そ│じょう・いっ│ぽん・しゅ│ぎkisojō·ippon·shugi9
N.Rechtsw.Prinzip n n, dass der Anklageschrift keine Urkunden oder andere Gegenstände, die die richterliche Meinungsbildung im Voraus beeinflussen können, beigefügt noch inhaltlich wiedergegeben werden dürfen (§ 256.6 JStPO).
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