N.
Rechtsw. Anfechtungsrecht n n des Gläubigers wegen Schädigung (§ 424 jBGB; veraltete Bezeichnung; sagai·kōi·torikeshiken 詐害行為取消権).

債権者取消権

けんしゃ・とりけんsaikensha·torikeshiken8

N.
Rechtsw. Anfechtungsrecht n n des Gläubigers wegen Schädigung (§ 424 jBGB; veraltete Bezeichnung; sagai·kōi·torikeshiken 詐害行為取消権).
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