N.Eigenheimbesitzer m m; Eigenheimbewohner m m; Eigennutzer m m.
【持ち家居住者】
もち│や・きょ│じゅう│しゃmochiya·kyojūsha
N.Eigenheimbesitzer m m; Eigenheimbewohner m m; Eigennutzer m m.
Die jetzige Def. ist noch ungenau, da der betreffende Eigentümer dessen Haus oder Wohnung nicht nur besitzen, sondern auch selbst nutzen muss, wobei der Begriff "Besitzer" - zumindest nach dem dt. Sachenrecht - auch werdende Eigentümer und Mieter umfasst.
✔
Wenn, dann "Eigenheimbewohner"
"Eigenheim" impliziert die Eigennutzung durch den Eigentümer. Und ine sachenrechtliche Unterscheidung zwischen Besitz und Eigentum bringt uns hier, denke ich, nicht weiter, da im normalen Sprachgebrauch Eigenheimbesitzer="Eigenheimeigentümer" ist. Wäre das nicht so, würde man das jeweilige Verhältnis durch stärker unterscheidende Bezeichnungen wie Hausbewohner, Hausbesitzer/-eigentümer kennzeichnen.
Im weniger juristischen Kontext spricht man von "Eigentümer" und "werdendem Eigentümer" als umgangssprachliche Bezeichnungen für direkt oder indirekt Beteiligte (Miteigentümer/Verwalter etc.) - in dem Zeitraum zwischen dem Eigentumserwerb und der Eintragung ins Grundbuch.