家居住者

もちや・きょじゅうしゃmochiya·kyojūsha

N.
Eigenheimbesitzer m m; Eigenheimbewohner m m; Eigennutzer m m.

Die jetzige Def. ist noch ungenau, da der betreffende Eigentümer dessen Haus oder Wohnung nicht nur besitzen, sondern auch selbst nutzen muss, wobei der Begriff "Besitzer" - zumindest nach dem dt. Sachenrecht - auch werdende Eigentümer und Mieter umfasst.

anonymous (27.03.2012)

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Wenn, dann "Eigenheimbewohner"

anonymous (27.03.2012)

"Eigenheim" impliziert die Eigennutzung durch den Eigentümer. Und ine sachenrechtliche Unterscheidung zwischen Besitz und Eigentum bringt uns hier, denke ich, nicht weiter, da im normalen Sprachgebrauch Eigenheimbesitzer="Eigenheimeigentümer" ist. Wäre das nicht so, würde man das jeweilige Verhältnis durch stärker unterscheidende Bezeichnungen wie Hausbewohner, Hausbesitzer/-eigentümer kennzeichnen.

Dan (27.03.2012)

Im weniger juristischen Kontext spricht man von "Eigentümer" und "werdendem Eigentümer" als umgangssprachliche Bezeichnungen für direkt oder indirekt Beteiligte (Miteigentümer/Verwalter etc.) - in dem Zeitraum zwischen dem Eigentumserwerb und der Eintragung ins Grundbuch.

anonymous (28.03.2012)